Satzung des Krankenpflegevereins (101,2 KiB) Pdf-Datei zum Download.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Krankenpflegeverein Tamm e. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Krankenpflegeverein Tamm e.V. ist Mitglied im Evang. Landesverband für Diakonie-/Sozialstationen in Württemberg e.V. und damit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tamm, Landkreis Ludwigsburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein bemüht sich um eine sachgemäße Versorgung von Personen in Tamm, die zu Hause krankenpflegerischer Hilfe bedürfen. Zu diesem Zweck beschäftigt er Pflegekräfte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf kann der Vorstand für Verwaltungsaufgaben eine Anstellung beschließen.
(6) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann Jeder werden, der sich verpflichtet, jährlich den festgesetzten Beitrag an die Vereinskasse zu bezahlen. Die Mitgliedschaft umfasst die Familiengemeinschaft.
(2) Der Beitritt zum Krankenpflegeverein kann jederzeit erfolgen und geschieht durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung.
(3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
(4) Des weiteren können Mitglieder des Vereins Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins finanziell wesentlich unterstützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tode des Mitglieds
(b) durch freiwilligen Austritt
(c) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Jede Beendigung der Mitgliedschaft ist vom Mitglied - im Todesfall von den Angehörigen - schriftlich beim Vorstand zu melden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bereits eingezogener Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Ausschuss
(c) der Vorstand
(d) die Kassenprüfer
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Protokollführer
d) dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Die Pflichten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
(2) Einberufung der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses
(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
(4) Aufstellung des Wirtschaftsplanes (inklusive des Stellen- und Investitionsplanes) und Erstellung eines Jahresberichts
(5) Genehmigung des Stellen- und Investitionsplanes im Einvernehmen mit der Gemeinde
(6) Einstellung der Leitung der Sozialstation im Einvernehmen mit der Gemeinde
(7) Aufstellung von Richtlinien für die Benützung von Vereinseigentum
(8) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(9) Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Hierbei werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam in der Mitgliederversammlung in geraden Jahren gewählt, erstmals 2008. Der stellvertretende Vorsitzende und der Protokollführer werden gemeinsam in der Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren gewählt, erstmals 2009. Für die dann 2009 anstehende Wahl dieser beiden Ämter gilt die allgemeine Regelung. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich im Regelfall mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Dabei sind die Inhalte der Tagesordnung anzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Sitzung wird Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
a) bis zu sechs Beisitzern, die aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt werden
b) je einem Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirchengemeinde
c) zwei Vertretern der bürgerlichen Gemeinde
d) Ehrenvorsitzende haben das Recht, Mitglied im Ausschuss zu sein
Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Damit eine kontinuierliche Arbeit im Ausschuss möglich ist und ein entsprechender Erfahrungsschatz bei den Ausschussmitgliedern gewährleistet ist, werden in 2016 bis zu drei Beisitzer nur für zwei Jahre und bis zu drei Beisitzer für vier Jahre gewählt. Ab 2018 werden jeweils im Wahljahr bis zu drei Beisitzer für vier Jahre gewählt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand neben den in den §§ 2, 3 und 9 genannten Aufgaben in wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich, bei zusätzlichem Beratungsbedarf auch häufiger statt. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung im Regelfall mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich von einem Vorstandsmitglied verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Ausschussmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfalle bestimmen die erschienenen Ausschussmitglieder den Sitzungsleiter.
(5) Der Ausschuss berät den Vorstand und formuliert seine Beratungsergebnisse in Empfehlungen.
Bei der Verabschiedung von Empfehlungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Empfehlungen des Ausschusses sind zu Beweiszwecken in ein Empfehlungsbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ausschusssitzung, die Namen der Teilnehmer, die formulierten Empfehlungen und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorstand in dessen Überlegungen bei seinen Entscheidungen mit einbezogen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds aus der Mitte der Mitglieder ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet ein benanntes Mitglied aus, kann eine Neubenennung erfolgen
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung von Vorstand und Ausschuss
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes und des Ausschusses
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands
7. Aufnahme von Darlehen, Annahme von Stiftungen
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, in der Regel nach Abschluss der Jahresrechnung, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt der Stadt Tamm einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 16 und 17 und 18 entsprechend.
§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die ihren Bericht bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorlegen.
§ 17 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich Anträge zu den Tagesordnungspunkten stellen.
§ 18 Pflegegebühren
Der Verein erhebt für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ein Entgelt nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand eine Gebührenordnung zu erlassen.
§ 19 Kreis der Pflegeberechtigten
Gesuche um Dienstleistungen sind an die Pflegedienstleitung zu richten. Abgesehen von dringenden Fällen, verleiht im Zweifelsfall die frühere Anmeldung für die Pflege ein Vorrecht. Zur Hilfeleistung nach auswärts dürfen die Pflegekräfte nicht gerufen werden. Ausnahme: Eine Notsituation in einer Nachbarstation.
§ 20 Auflösung des Vereins, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Tamm, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der örtlichen Krankenpflege zu verwenden hat.